Statuten der Schweizerischen Heraldischen Gesellschaft
Genehmigt in Neuenburg am 13. April 1891, revidiert in Zürich am 6. November 1897, in Lenzburg am 23. September 1911, in Schwyz am 28. September 1929, in Aarau am 8.September 1945 und in Venthône am 3. Juni 1989.
Publiziert im Schweizer Archiv für Heraldik, Heft 1988-II, Seite 60ff.
I. Zweck der Gesellschaft
Art. 1
Die unter dem Namen Schweizerische Heraldische Gesellschaft gegründete Vereinigung verfolgt den Zweck:
a) eine Verbindung zwischen denjenigen Personen zu bilden, welche sich mit der Wappenkunde und den mit ihr zusammenhängenden Wissenschaften beschäftigen und ihre Forschungsarbeiten zu erleichtern;
b) das Studium der Wappenkunde zu fördern durch Veröffentlichung von Arbeiten und Dokumenten, Anlegen von Wappensammlungen und möglichst vollständigen Verzeichnissen der heraldischen Denkmäler sowie durch Veranstaltungen von Wettbewerben und Ausstellungen;
c) zur Erhaltung heraldischer Altertümer und Sammlungen in der Schweiz beizutragen.
Art. 2
Die Gesellschaft ist ein Verein mit wissenschaftlichem Zweck im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Die Mitglieder
Art. 3
Die Mitgliedschaft steht folgenden Personen im In- und Ausland offen:
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen wie Firmen, Vereine, Verbände, Parteien
c) Öffentlich-rechtliche Körperschaften und deren Institutionen wie Bibliotheken, Staatsarchiven, usw.
Die Mitgliedschaft beginnt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung an die Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandsausschusses und die Redaktoren sind berechtigt, Beitrittserklärungen entgegenzunehmen.
Der Eintritt kann als ordentliches Mitglied mit jährlicher Beitragszahlung oder als Gönnermitglied erfolgen. Das Gönnermitglied zahlt einen einmaligen Beitrag in der Höhe von mindestens 15 Jahresbeiträgen. Die nachträgliche Umschreibung in eine Gönnermitgliedschaft steht allen Mitgliedern offen. Bereits bezahlte Jahresbeiträge werden nicht angerechnet.
Art. 4
Die Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Heraldischen Gesellschaft ist kein wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausweis und darf nicht für geschäftliche Zwecke benützt werden. Ein entsprechender Missbrauch kann mit dem Ausschluss aus der Gesellschaft geahndet werden.
Art. 5
Die Mitglieder haben folgende finanzielle Verpflichtungen: Bezahlung eines jährlichen Beitrages oder eines einmaligen Gönnerbeitrages. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt. Weitere Verpflichtungen bestehen nicht. Die Jahresbeiträge werden anfangs Jahr durch Rechnungsstellung erhoben. Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder bezahlen den vollen Beitrag. Mitglieder im Ausland bezahlen denselben Jahresbeitrag. Gönnermitglieder bezahlen den einmaligen Gönnerbeitrag in der Höhe von mindestens 15 Jahresbeiträgen.
Art. 6
Die Mitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Bezug der Zeitschrift "Schweizer Archiv für Heraldik". Ermässigungen auf weitere Publikationen der Gesellschaft richten sich nach den Mitteln, die der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Auf Bezüge von alten, noch vorhandenen Jahrgängen der eigenen Veröffentlichungen erhalten die eingeschriebenen Mitglieder eine Ermässigung von 50 %.
Die Mitgliedschaft berechtigt ausserdem, die Bibliothek und die Sammlungen der Gesellschaft zu benützen.
Jedes Mitglied kann sein Wappen in das Wappenbuch der Gesellschaft eintragen lassen. Die Gebühr für diesen Eintrag wird vom Vorstand festgelegt und an den Künstler weitergegeben, der ebenfalls vom Vorstand gewählt wird.
Art. 7
Die Mitgliedschaft bei der Gesellschaft erlischt durch:
a) Todesfall
b) Austrittserklärung
c) Ausschluss
Austrittserklärungen sind vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich an den Präsidenten oder an ein sonstiges Mitglied des Vorstandsausschusses zu richten.
Die Mitgliedschaft bei der Gesellschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diese nach wiederholter Mahnung nicht begleicht. Die Löschung erfolgt ebenfalls, wenn die Postsendungen als unzustellbar zurückkommen.
Ausschlüsse von Mitgliedern beschliesst der Vorstand mit einfachem Stimmenmehr, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Der Ausgeschlossene hat ein Rekursrecht an die Generalversammlung.
III. Die Generalversammlung
Art. 8
Die Generalversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
Stimmberechtigt sind:
a) Alle beitragspflichtigen Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Gönnermitglieder
d) Vorstandsmitglieder
Nicht stimmberechtigt sind:
a) Korrespondierende Mitglieder
b) Familienangehörige von Mitgliedern, sofern diese nicht auch Mitglied der Gesellschaft sind
c) Vertreter von befreundeten Gesellschaften, mit denen ein Austausch der Publikationen besteht
d) Vom Vorstand und von Mitgliedern eingeladene Gäste
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
b) Genehmigung des Berichtes des Präsidenten über das verflossene Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Berichte der Rechnungsrevisoren
d) Abnahme der Gesellschaftsrechnung des verflossenen Geschäftsjahres und Entlastung des Quästors
e) Genehmigung des Budgets für das kommende Geschäftsjahr
f) Wahl der Rechnungsrevisoren oder eines Rechnungsrevisionsbüros
g) Bewilligung von ausserordentlichen Publikationen
h) Wahl von Ehrenmitgliedern
i) Beitritt und Austritt bei anderen Vereinen und Organisationen, sofern daraus eine finanzielle Verpflichtung entsteht
k) Genehmigung von Reglementen für die Geschäftsleitung
l) Endgültige Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern, wenn das Rekursrecht beansprucht wird
m) Beratung aller die Gesellschaft betreffenden Fragen
Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher hiezu schriftlich eingeladen.
IV. Verwaltung der Gesellschaft
Art. 11
Die Verwaltung der Gesellschaft ist dem Vorstand übertragen. Dieser besteht mindestens aus 10 und höchstens 15 Mitgliedern. Diese sollen nach Möglichkeit die verschiedenen Landesgegenden und die verschiedenen Fachgebiete der Heraldik und der verwandten Fachgebiete vertreten. Sie werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident, der Vizepräsident, der Quästor und der Sekretär bilden den Vorstandsausschuss.
Die Aufgabenverteilung ist im Reglement der Geschäftsleitung bestimmt. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bestellen und für diese ein Reglement ausarbeiten. Diese Reglemente müssen von der Generalversammlung genehmigt werden.
Art. 12
Der Vorstand ist für die Erledigung aller laufenden Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich. Er bestimmt die Tagessordnung der Generalversammlung, welche mindestens vierzehn Tage vor dem Termin einzuberufen ist.
Art. 13
Der Präsident oder der Vizepräsident führen mit dem Quästor oder dem Sekretär je zu zweien die Kollektivunterschrift und verpflichten die Gesellschaft gegenüber Drittpersonen.
Ausserdem kann der Vorstand einem oder mehreren seiner Mitglieder für bestimmte Geschäfte die verbindliche Vertretung der Gesellschaft gewähren.
Alle einzugehenden Verpflichtungen haben sich im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Budgets zu halten. Bei Kostenüberschreitungen von mehr als 20 % bei ausserordentlichen und mehr als 25 % bei regulären Ausgaben muss zwingend von der nächsten Generalversammlung oder durch eine ausserordentliche Generalversammlung ein Nachtragskredit bewilligt werden.
Art. 14
Die Gesellschaft veröffentlicht die Zeitschrift Schweizer Archiv für Heraldik. Der Vorstand bestellt für diese Aufgabe eine Redaktionskommission, bestehend aus dem Chefredaktor, je einem Redaktor für den deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Teil. Er kann bei Bedarf noch weitere Mitglieder in die Redaktionskommission berufen. Der Präsident ist von Amtes wegen ebenfalls Mitglied.
Die Zeitschrift muss jährlich mindestens einmal erscheinen. In ihr müssen auch die Berichte des Präsidenten und die Gesellschaftsrechnung mit dem Bericht der Rechnungsrevisoren veröffentlicht werden.
Art. 15
Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Spezialkommissionen bilden. Die Mitglieder aller Kommissionen können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Sie müssen Mitglied der Gesellschaft sein oder ihr mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Kommission beitreten.
V. Bibliothek und Sammlungen
Art. 16
Der Vorstand deponiert die Gesellschaftsbibliothek in einer öffentlichen schweizerischen Bibliothek unter voller Wahrung des Eigentumsrechts.
Die Direktion dieser öffentlichen Bibliothek bezeichnet in Übereinstimmung mit dem Vorstand einen Bibliothekar, dem die Gesellschaftsbibliothek speziell untersteht, und stellt ein Reglement für deren Benützung auf. Dieses Reglement muss vom Vorstand genehmigt werden.
Art. 17
Der Vorstand bestimmt die öffentlichen Institute, denen er die Sammlungen der Gesellschaft (u. a. der künstlerische Nachlass von Paul Boesch) unter voller Wahrung des Eigentumsrechts als Depositum übergibt. Die Benützung dieser Sammlungen richtet sich nach den Reglementen der jeweiligen Institute.
Die Bibliothek und die anderen Sammlungen der Gesellschaft verkörpern ein Kulturgut von hohem nationalem und wissenschaftlichem Interesse. Sie dürfen in einem allfälligen Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren auf keine Fall angetastet werden.
VI. Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung kann nur in ausserordentlicher, zu diesem Zweck einberufener Generalversammlung beraten und nur durch Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung werden die Sammlungen, die Bibliothek und die Gelder einem oder mehreren schweizerischen Archiven, Museen oder Bibliotheken zugewiesen, welche für die Erhaltung und Benützung des Materials Gewähr bieten.
Genehmigt von der Generalversammlung in Venthône, den 3. Juni 1989.
Im Namen der Schweizerischen Heraldischen Gesellschaft:
Der Präsident: Gregor Brunner
Der Sekretär: Hans-Ulrich Kappeler
Reglement für die Gesellschaftsleitung
Art. 1
Der Geschäftsausschuss, bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Quästor und Sekretär, vollzieht die Beschlüsse der Gesellschaft und des Vorstandes.
Sonderaufgaben werden in der Regel an die übrigen Vorstandsmitglieder oder Mitglieder in Spezialkommissionen delegiert.
Art. 2
Der Präsident leitet die Zusammenkünfte der Gesellschaft, des Vorstandes und des Ausschusses. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen; er erstattet den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vorstandes, des Ausschusses und der Spezialkommissionen.
Art. 3
Der Vizepräsident tritt an Stelle des Präsidenten, so oft dieser an der Erfüllung seiner Obliegenheiten verhindert ist.
Art. 4
Der Quästor besorgt das Rechnungswesen der Gesellschaft, zieht die Jahresbeiträge ein und legt die Jahresrechnung den Revisoren oder der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Er besorgt die vertragsmässigen Abrechnungen mit den Redaktoren, den Druckereien oder den Verlegern der Publikationen.
Über das Zeichnungsrecht bei den Bankverbindungen gilt folgende Regelung: Präsident und Quästor zeichnen mit Einzelunterschrift, Vizepräsident und Sekretär zeichnen kollektiv zu zweien.
Art. 5
Der Sekretär führt das Protokoll der Generalversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses und besorgt im Einverständnis mit dem Präsidenten die Gesellschaftskorrespondenz, soweit dieselbe je nach Sachgebiet nicht dem Quästor obliegt. Der Sekretär kann auch bei wichtigen Sitzungen der Kommissionen zur Führung des Protokolls beigezogen werden.
Art. 6
Der Vorstand und der Vorstandsausschuss treten auf Einladung des Präsidenten zusammen. Drei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und die Rechnungsrevisoren können vom Präsidenten die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.